Wer ist betroffen?

NIS-2 erweitert den Kreis der regulierten Unternehmen erheblich. Erfasst werden künftig nicht nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen aus 18 Sektoren – von Energie, Transport und Gesundheit über die digitale Infrastruktur bis hin zu verarbeitendem Gewerbe, Chemie und Lebensmitteln.

Die Einordnung erfolgt in wesentliche und wichtige Einrichtungen, im Wesentlichen anhand von Sektor, Mitarbeiterzahl und Umsatz. Als Faustregel gilt: Wer mehr als 50 Beschäftigte hat oder mehr als 10 Mio. EUR Jahresumsatz erzielt und in einem der erfassten Sektoren tätig ist, sollte die eigene Betroffenheit dringend prüfen.

Die zentralen Pflichten

NIS-2 verlangt einen risikobasierten Ansatz mit einem Mindestkatalog technischer und organisatorischer Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere:

Die dreistufige Meldepflicht

Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind gestuft und mit engen Fristen an das BSI zu melden. Diese Fristen sind der häufigste Stolperstein in der Praxis:

Die persönliche Verantwortung der Leitung

Das Kernstück von NIS-2 – und der Grund, warum das Thema Chefsache ist: Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen. Diese Pflicht ist nicht delegierbar. Zugleich sind Leitungsorgane verpflichtet, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen.

Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, die sich am weltweiten Konzernumsatz orientieren können. Hinzu kommt das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführer und Vorstände gegenüber dem eigenen Unternehmen nach den allgemeinen Regeln der Organhaftung.

Praxishinweis

Warten Sie nicht auf den finalen Wortlaut jeder Durchführungsverordnung. Die Grundanforderungen stehen fest. Wer jetzt eine Betroffenheitsanalyse durchführt, die Maßnahmen dokumentiert und die Meldeprozesse einübt, reduziert sein Haftungsrisiko spürbar.

Was jetzt zu tun ist

Wir begleiten Unternehmen pragmatisch von der Betroffenheitsanalyse über die Erstellung prüffester Konzepte bis zur Etablierung funktionierender Melde- und Nachweisprozesse. Entscheidend ist, dass die getroffenen Maßnahmen nicht nur existieren, sondern dokumentiert und belegbar sind – denn im Ernstfall zählt der Nachweis.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Rechtliche Entwicklungen können zwischenzeitlich eingetreten sein. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gern an.

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