Managerhaftung:
Verantwortung ohne existenzielles Risiko

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haften persönlich – oft mit dem Privatvermögen. Wir sichern die Leitungsebene präventiv ab und verteidigen entschlossen, wenn Ansprüche im Raum stehen.

Typische Ausgangslage

  • Unklarheit, wofür die Leitung persönlich haftet und wo die Grenzen liegen.
  • Entscheidungen werden getroffen, ohne die Haftungsdimension abzusichern.
  • Der D&O-Versicherungsschutz ist lückenhaft oder im Ernstfall fraglich.
  • Nach einem Vorfall droht die persönliche Inanspruchnahme durch Gesellschaft oder Dritte.
  • Gesellschafter- oder Nachfolgekonflikte erhöhen das Haftungsrisiko der Organe.

Wie wir das lösen

  • Klare Analyse der persönlichen Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG / § 93 AktG.
  • Absicherung gegen Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG durch belastbare Organisation.
  • Absicherung von Entscheidungen über die Business Judgement Rule und Dokumentation.
  • Prüfung und Optimierung des D&O-Versicherungsschutzes.
  • Entschlossene Verteidigung bei Haftungs- und Regressansprüchen – auch nach Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) und Einziehung (§ 29a OWiG).
  • Präventive Strukturen, die Verantwortung tragfähig und nachweisbar machen.

Haftung vermeiden – und im Ernstfall verteidigen

Die persönliche Haftung von Organen ist real und existenzbedrohend. Der beste Schutz ist eine nachweisbar sorgfältige Organisation und Entscheidungsfindung. Wo es dennoch zum Streit kommt, verteidigen wir konsequent.

Prävention

  • Haftungs-Check für Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat
  • Absicherung unternehmerischer Entscheidungen (Business Judgement Rule)
  • Gestaltung von Ressortverteilung, Delegation und Überwachung
  • Erfüllung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG durch dokumentierte Organisations- und Kontrollmaßnahmen
  • Prüfung und Verhandlung von D&O-Versicherungen

Verteidigung

  • Abwehr von Haftungs- und Regressansprüchen der Gesellschaft
  • Verteidigung gegen Verbandsgeldbußen (§ 30 OWiG) und die Einziehung von Taterträgen (§ 29a OWiG)
  • Abwehr des unternehmensinternen Regresses, wenn die Gesellschaft eine Geldbuße oder Einziehung an das Organ weiterreicht
  • Verteidigung gegenüber Gläubigern, Insolvenzverwaltern und Dritten
  • Koordination mit dem D&O-Versicherer
  • Verzahnung mit Bußgeld- und Sanktionsverteidigung
Achtung: Aufsichtspflicht & Regress

Eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann eine Geldbuße gegen die Leitungsperson und – über § 30 OWiG – gegen das Unternehmen auslösen; nach § 29a OWiG können zusätzlich die wirtschaftlichen Vorteile eingezogen werden. Trägt das Unternehmen diese Belastung, droht der Regress gegen das verantwortliche Organ. Wir setzen genau hier an – präventiv wie in der Verteidigung.

Der Zusammenhang

Managerhaftung und Compliance sind zwei Seiten einer Medaille: Ein dokumentiert wirksames Compliance-System ist der wirksamste Nachweis pflichtgemäßen Handelns – und damit Ihr bester persönlicher Schutz.

Häufige Fragen

Wofür haftet ein Geschäftsführer persönlich?

Für die Verletzung seiner Sorgfalts- und Legalitätspflichten – etwa bei Pflichtverstößen, verspäteter Insolvenzantragstellung, Steuer- und Abgabenverstößen oder unzureichender Organisation. Die Haftung reicht bis ins Privatvermögen.

Schützt eine D&O-Versicherung ausreichend?

Nur, wenn sie richtig ausgestaltet ist. Deckungssummen, Ausschlüsse und Nachmeldefristen entscheiden im Ernstfall. Wir prüfen Ihren Schutz und schließen Lücken, bevor es darauf ankommt.

Kann ich mich als Aufsichtsrat absichern?

Ja. Auch Aufsichtsräte haften für Überwachungsfehler. Klare Prozesse, Dokumentation und eine angemessene D&O-Deckung reduzieren das Risiko erheblich – wir unterstützen dabei.

Was bedeutet § 130 OWiG für mich persönlich?

§ 130 OWiG sanktioniert die Verletzung der Aufsichtspflicht: Unterbleiben zumutbare Aufsichtsmaßnahmen und kommt es dadurch zu einer betrieblichen Zuwiderhandlung, droht der Leitungsperson eine Geldbuße. Über § 30 OWiG kann zusätzlich das Unternehmen mit einer Verbandsgeldbuße belegt werden, nach § 29a OWiG können erlangte Vorteile eingezogen werden. Trägt das Unternehmen diese Belastung, kann es intern Regress beim verantwortlichen Organ nehmen. Eine dokumentiert wirksame Aufsichts- und Compliance-Organisation ist hier der entscheidende Schutz.

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