Die Pflicht besteht – flächendeckend

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Was viele unterschätzen: Die reine Einrichtung genügt nicht. Das Gesetz stellt konkrete Anforderungen an Vertraulichkeit, Fristen, Dokumentation und die Unabhängigkeit der mit der Meldestelle betrauten Personen.

Die typischen Schwachstellen

Aus der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Defizite:

Das Repressionsverbot – oft übersehen

Ein zentraler Schutzmechanismus des HinSchG ist das Verbot von Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Bemerkenswert ist die Beweislastumkehr: Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie darstellt. Der Arbeitgeber muss dann das Gegenteil beweisen. Das erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Bußgeldrisiko

Wer keine Meldestelle einrichtet, Meldungen behindert oder das Vertraulichkeitsgebot verletzt, riskiert Bußgelder. Mindestens ebenso gewichtig ist der Reputationsschaden, wenn interne Missstände mangels funktionierender interner Kanäle nach außen getragen werden.

Interne oder externe Meldestelle?

Die Führung der Meldestelle kann an einen externen Dritten – etwa eine Rechtsanwaltskanzlei – übertragen werden. Das schafft Unabhängigkeit, gewährleistet die anwaltliche Verschwiegenheit und entlastet interne Ressourcen. Gerade für mittelständische Unternehmen ist dies häufig die rechtssicherere und wirtschaftlichere Lösung.

Wir richten Meldestellen nicht nur ein, sondern betreiben sie auf Wunsch als externe Vertrauensstelle – vom Erstkontakt über die Fallbearbeitung bis zur rechtssicheren Dokumentation.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Rechtliche Entwicklungen können zwischenzeitlich eingetreten sein. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gern an.

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